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Finanzlexikon: abschreibung

abschreibung

Im volkswirtschaftlichen Sinne wird jede Verringerung des Produktionsvermögens (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) als "Abschreibung" bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund (Abnutzung, Unfall oder Alterung) diese Verringerung des Produktionsvermögens stattfindet.

Absetzung für Abnutzungen, kurz AfAs (nicht ganz korrekt auch Abschreibungen - es gibt auch andere) sind der auf jedes Jahr der Nutzung entfallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung von Sachanlagevermögen wie Gebäuden, Einrichtungen und Maschinen. Die Zeit-Abschreibung ist nach gesetzlichen Vorgaben anhand der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.

Bestimmte Güter können als geringwertiges Wirtschaftsgut direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.

Auch Gegenstände des immateriellen Vermögens können abgeschrieben werden, wenn sie angeschafft worden sind, z.B durch Erwerb einer Lizenz oder eines Patentes. Selbst erarbeitete immaterielle Vermögensgüter - eigene Patente, eigenes Know-How - können nicht aktiviert und abgeschrieben werden.

Die AfA werden in Deutschland steuerlich als Aufwand bzw. Kosten betrachtet, so dass sich die Wahl der Methode der AfA direkt auf den Cash Flow auswirkt. Die AfA ist eine Methode der Innenfinanzierung.

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